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Sozialgericht Freiburg stärkt Therapiefreiheit: ARTROMOT® CPM-Bewegungsschienen bleiben verordnungsfähig

Das Sozialgericht Freiburg hat den Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) dazu verurteilt, zwei Schulter-Bewegungsschienen der Marke ARTROMOT® von ORMED.DJO in das Hilfsmittelverzeichnis aufzunehmen. Damit ist die Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit des Einsatzes dieser Bewegungsschienen in der postoperativen Rehabilitation gerichtlich erneut bestätigt worden.

Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg ist besonders deutlich ausgefallen. Es unterstreicht die Tatsache, dass die Mobilisierung durch passive Bewegung (Continuous Passive Motion, CPM) Bestandteil des Leistungskataloges der GKV ist. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das Gericht auf Gutachten und Studien, die den therapeutischen Nutzen der CPM-Therapie eindeutig nachweisen. Die mit den Bewegungsschienen behandelten Patienten haben, so das Gutachten, nach der Operation signifikant weniger Schmerzen. Außerdem sei der Nutzen für die Frühmobilisierung und die Wiederherstellung des Bewegungsumfanges in klinischen Studien klar nachgewiesen.

Konkreter Gegenstand des sehr eindeutig ausgefallenen Gerichtsurteils waren die motorisierten CPM-Bewegungsschienen ARTROMOT®-S und ARTROMOT®-S2PRO. Sie müssen nun in die Produktgruppe 32 des Hilfsmittelverzeichnisses aufgenommen werden. Der GKV-Spitzenverband hatte im Jahr 2004 diese Untergruppe, in der die Bewegungsschienen enthalten waren, eigenmächtig zu löschen versucht. Die Begründung lautete, der „therapeutische Nutzen“ der Behandlung mit CPM-Schienen sei nicht nachgewiesen.

ORMED.DJO hat gegen diese Löschung geklagt und musste dafür zunächst die Zulassung einer Revision erwirken. Das Bundessozialgericht hat die Revision in diesem Fall wegen der „grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache“ zugelassen. Das Verfahren (Aktenzeichen B 3 KR 22/08 B) läuft noch. Das Sozialgericht Freiburg hat davon unabhängig bereits die Neueintragung für die ARTROMOT® Schulterbewegungsschienen verfügt (AZ S 1 KR 2700/05).*

Das Freiburger Gericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass die Behandlung mit der CPM-Bewegungsschiene anderen Therapieformen sogar in einzelnen Aspekten überlegen sei. Diese Ausführungen bedeuten eine klare Stärkung der ärztlichen Therapiefreiheit gegenüber den Bemühungen der Kostenträger, bestimmte Therapieformen von der Vergütung auszuschließen.

Mit dem Urteil wird zudem erstmals verfügt, dass trotz der versuchten Streichung die zwei Schulterschienen als ausdrücklich einzeln genannte Produkte (mit Angabe von Markenname und Hersteller) in der Produktgruppe 32 aufzuführen sind. Bisher hat es eine solche Einzellistung nicht gegeben. Damit sind ausdrücklich nur die beiden ARTROMOT® Schulterschienen von dem positiven Urteil betroffen. Es gilt nicht für andere Produkte dieser Art.

*Der GKV – Spitzenverband hat gegen das Urteil des Sozialgerichtes Freiburg Berufung eingelegt. Damit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.